§ 34 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Verpflegung und Unterkunft
§ 34 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Verpflegung und Unterkunft
1. Arbeitnehmende, die im selben privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnen, haben Anspruch
a. auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Arbeitnehmende können verlangen, ihr Essen selbst zuzubereiten. Sie haben zu diesem Zweck Anspruch auf Mitbenutzung der Küche und der Küchenutensilien,
b. auf ein abschliessbares Einzelzimmer, das
1. den hygienischen Anforderungen entspricht,
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet ist,
3. gut beheizt und belüftet ist.
4. ausreichend möbliert ist,
5. gross genug ist, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können. Als Richtgrösse gelten 15m².
c. auf Mitbenutzung der Waschküche sowie auf unlimitierte Mitbenutzung der sanitären Einrichtungen,
d. auf unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem ihre Privatsphäre geschützt bleibt. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind zu einem sorgfältigen Umgang angehalten.
2. Ohne abweichende Abreden endet der Anspruch auf das eigene Zimmer mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses.