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CH-LU
§ 33 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Zeugnis
Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 33 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Zeugnis
1. Die arbeitnehmende Person kann von der arbeitgebenden Person jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.
2. Die arbeitnehmende Person kann verlangen, dass sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.