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CH-LU
§ 32 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Abgangsentschädigung
Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 32 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Abgangsentschädigung
1. Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten arbeitnehmenden Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihr die arbeitgebende Person eine Abgangsentschädigung auszurichten.
2. Die Voraussetzungen, die Höhe und die Fälligkeit der Abgangsentschädigung sowie die Berücksichtigung von Ersatzleistungen bei der Abgangsentschädigung richten sich mindestens nach den Artikeln 339b-d OR.