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CH-LU
§ 31 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ungerechtfertigter Nichtantritt oder ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle
Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 31 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ungerechtfertigter Nichtantritt oder ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle
1. Tritt die arbeitnehmende Person ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt sie diese fristlos, so hat die arbeitgebende Person Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.
2. Ist der arbeitgebenden Person kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als die Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.
3. Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt.