Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854 CH-LU

§ 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Vorbehalt und ergänzendes Recht

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Vorbehalt und ergänzendes Recht

1. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 und des öffentlichen Rechts.

2. Soweit die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, und dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989.

← § 2 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Geltungsbereich § 4 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →