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CH-LU
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Vorbehalt und ergänzendes Recht
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Vorbehalt und ergänzendes Recht
1. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 und des öffentlichen Rechts.
2. Soweit die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, und dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989.