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854 CH-LU

§ 28 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 28 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis

1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.

2. Die Möglichkeit, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen, muss schriftlich vereinbart werden. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt diese eine Woche, falls eine Vertragsdauer von weniger als drei Monaten vereinbart wurde, und zwei Wochen, falls die Vertragsdauer weniger als sechs Monate beträgt. Bei einer Vertragsdauer von über sechs Monaten beträgt die Probezeit vier Wochen.

3. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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