§ 27 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Kündigung bei unbefristetem Arbeitsverhältnis
§ 27 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Kündigung bei unbefristetem Arbeitsverhältnis
1. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gelten die ersten vier Wochen nach Stellenantritt.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats hin gekündigt werden. Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Wer kündigt, muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
3. Die Kündigung muss am letzten Arbeitstag des Kündigungsmonats der anderen Vertragspartei zugegangen sein.
4. Die arbeitnehmende Person verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündigungsfrist. Fällt dieser auf einen Sonn- oder Feiertag, kann sie die Stelle am vorangehenden Werktag verlassen.
5. Vorbehalten bleiben die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Artikel 337 und wegen Lohnpfändung nach Artikel 337a des Schweizerischen Obligationenrechts.
6. Die Entlassung einer minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Person ist vorgängig ihrer gesetzlichen Vertretung anzuzeigen.