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854 CH-LU

§ 26 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Allgemeiner Teil - Schwangerschaft und Mutterschaft
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§ 26 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

1. Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Die Arbeitsbedingungen und die Beschäftigung sind so auszugestalten, dass ihre Gesundheit und diejenige des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

2. Schwangere sowie stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei neun Stunden nicht überschreiten.

3. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen Schwangere nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Ab der 8. Woche vor der Niederkunft dürfen sie zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Wöchnerinnen dürfen während 14 Wochen nach der Niederkunft nicht und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

4. Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

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