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CH-LU
§ 25 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Berufliche Vorsorge
Allgemeiner Teil - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
§ 25 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Berufliche Vorsorge
1. Arbeitgebende haben Arbeitnehmenden, die nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Über das BVG hinausgehende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.