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854 CH-LU

§ 24 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Unfallversicherung

Allgemeiner Teil - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 24 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Unfallversicherung

1. Arbeitgebende haben Arbeitnehmende obligatorisch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle zu versichern. Die Prämien für die obligatorische Versicherung gegen Berufsunfälle und -krankheiten gehen zulasten der Arbeitgebenden, die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung zulasten der Arbeitnehmenden. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmenden.

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