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854 CH-LU

§ 23 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Sozialversicherungen im Allgemeinen

Allgemeiner Teil - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 23 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Sozialversicherungen im Allgemeinen

1. Arbeitnehmende sind grundsätzlich der Schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und beitragspflichtig. Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten.

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