854
CH-LU
§ 23 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Sozialversicherungen im Allgemeinen
Allgemeiner Teil - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
§ 23 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Sozialversicherungen im Allgemeinen
1. Arbeitnehmende sind grundsätzlich der Schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt und beitragspflichtig. Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebenden zu entrichten.