§ 22 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Krankentaggeldversicherung
§ 22 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Krankentaggeldversicherung
1. Bei unbefristeten oder mehr als drei Monate eingegangenen Arbeitsverhältnissen mit einem Pensum von mindestens 20 Prozent hat die arbeitgebende Person die arbeitnehmende Person gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.
2. Die Versicherung hat mindestens folgende Leistungen zu beinhalten
a. Beginn des Versicherungsschutzes am Tag des Arbeitsbeginns,
b. ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes,
c. eine Bezugsdauer von mindestens 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen,
d. Aufschub des Krankentaggeldes von maximal 30 Tagen.
3. Für Krankheit infolge Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicherung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen versichert gewesen ist.
4. Vereinbart die arbeitgebende Person einen Aufschub des Krankentaggeldes, bleibt sie während des Aufschubs zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80 Prozent des Bruttolohnes verpflichtet.
5. Werden bei Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung Vorbehalte angebracht, hat die arbeitgebende Person die arbeitnehmende Person während der Fristen gemäss § 21 Absatz 1 zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit gemäss der §§ 27 Absatz 2 oder 29 Absatz 1 aufgelöst wird.
6. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeitgebenden Person und erhält einen Naturallohn, kann die arbeitgebende Person die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen von Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Krankentaggeld in Abzug bringen.