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854 CH-LU

§ 21 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnfortzahlung

Allgemeiner Teil - Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung und Sozialversicherungen
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§ 21 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnfortzahlung

1. Wird die arbeitnehmende Person aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, hat sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung

a. nach Beendigung der Probezeit im 1. Dienstjahr während dreier Wochen,

b. ab dem 2. Dienstjahr während eines Monats,

c. ab dem 4. Dienstjahr während zweier Monate,

d. ab dem 6. Dienstjahr während dreier Monate,

e. ab dem 11. Dienstjahr während vier Monaten,

f. ab dem 16. Dienstjahr während fünf Monaten,

g. ab dem 21. Dienstjahr während sechs Monaten.

2. Ist die arbeitnehmende Person aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, obligatorisch versichert, hat die arbeitgebende Person den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die Zeit der Lohnfortzahlung geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

3. Sind die Versicherungsleistungen gemäss Absatz 2 geringer, hat die arbeitgebende Person die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten. Wird der arbeitnehmenden Person während der Dauer der Arbeitsverhinderung Verpflegung und Unterkunft gemäss § 19 gewährt, beschränkt sich diese Verpflichtung auf den Barlohn.

4. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeitgebenden Person, hat sie überdies Anspruch auf angemessene Pflege und den Naturallohn, solange der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

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