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§ 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnzahlung und Lohnabrechnung

Allgemeiner Teil - Lohn
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§ 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnzahlung und Lohnabrechnung

1. Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden den Barlohn spätestens am 7. Tag des Folgemonats zu überweisen sowie monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und auszuhändigen.

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