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CH-LU
§ 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohnzahlung und Lohnabrechnung
Allgemeiner Teil - Lohn
§ 20 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohnzahlung und Lohnabrechnung
1. Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden den Barlohn spätestens am 7. Tag des Folgemonats zu überweisen sowie monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung zu erstellen und auszuhändigen.