854
CH-LU
§ 2 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Abweichungen
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Abweichungen
1. Abreden, die zuungunsten der arbeitnehmenden Person von einzelnen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages abweichen, sind nur im Rahmen der einschlägigen Rechtsordnung zulässig und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Die generelle Wegbedingung der Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages ist nicht zulässig.
2. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, gelten unmitelbar die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages.