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CH-LU
§ 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Naturallohn
Allgemeiner Teil - Lohn
§ 19 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Naturallohn
1. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der arbeitgebenden Person, sind Verpflegung und Unterkunft Teil des Lohnes (Naturallohn).
2. Die Höhe des Naturallohns bestimmt sich nach den Ansätzen von Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947.
3. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung besteht auch während der freien Tage, während der Ferien und während des bezahlten Urlaubs. Soweit die arbeitnehmende Person keine Verpflegung beansprucht, dürfen vom Lohn keine Abzüge für den Naturallohn vorgenommen werden.