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854 CH-LU

§ 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Grundsätze

Allgemeiner Teil - Lohn
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§ 18 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Grundsätze

1. Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die Ansätze des NAV Hauswirtschaft als Mindestlohn.

2. Der Lohn, allfällige Lohnzuschläge und die Abzüge für den Naturallohn sind schriftlich zu vereinbaren.

3. Bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäftigung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann der auf die Ferien entfallende Lohn zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Der auszubezahlende Ferienlohn ist in der Lohnabrechnung separat aufzuführen.

4. Der auf die Ferien entfallende Lohn gemäss Absatz 3 beträgt

a. bei vier Wochen Ferien 8,33 Prozent des Stundenlohns,

b. bei fünf Wochen Ferien 10,64 Prozent des Stundenlohns.

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