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CH-LU
§ 17 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Weiterbildung
Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
§ 17 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Weiterbildung
1. Die arbeitgebende Person hat Rücksicht zu nehmen auf die Bestrebungen der arbeitnehmenden Person, an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Der von der arbeitgebenden Person angeordnete Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen und den damit zusammenhängenden Prüfungen darf nicht an die Freizeit angerechnet werden.
3. Die arbeitgebende Person trägt die Kosten für Weiterbildungen, die sie anordnet.