§ 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Rechtsanspruch auf Urlaub
§ 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Rechtsanspruch auf Urlaub
1. Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub
a. eigene zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage
b. zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der Partnerschaft von eigenen Kindern: 1 Tag
c. Betreuung eines erkrankten eigenen Kindes: bis zu 3 Tagen
d. Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder von eigenen Kindern: 3 Tage
e. Tod von anderen Familienangehörigen als diejenigen gemäss Absatz 1d nach Notwendigkeit: 1 bis zu 3 Tagen
f. militärische Rekrutierung, Inspektion und Ausmusterung: 1 Tag
g. Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist: 1 Tag
2. Die bezahlten Urlaubstage gemäss Absatz 1 dürfen nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.