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854 CH-LU

§ 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Rechtsanspruch auf Urlaub

Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 15 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Rechtsanspruch auf Urlaub

1. Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub

a. eigene zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage

b. zivile und kirchliche Trauung oder Eintragung der Partnerschaft von eigenen Kindern: 1 Tag

c. Betreuung eines erkrankten eigenen Kindes: bis zu 3 Tagen

d. Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder von eigenen Kindern: 3 Tage

e. Tod von anderen Familienangehörigen als diejenigen gemäss Absatz 1d nach Notwendigkeit: 1 bis zu 3 Tagen

f. militärische Rekrutierung, Inspektion und Ausmusterung: 1 Tag

g. Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist: 1 Tag

2. Die bezahlten Urlaubstage gemäss Absatz 1 dürfen nicht an die Freizeit oder an die Ferien angerechnet werden.

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