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854 CH-LU

§ 14 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ferien

Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 14 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ferien

1. Die arbeitgebende Person hat der arbeitnehmenden Person jedes Kalenderjahr mindestens vier Wochen Ferien zu gewähren. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr oder nach zehn Dienstjahren bei der gleichen arbeitgebenden Person sind mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu gewähren.

2. Für ein unvollständiges Kalenderjahr wird der Ferienanspruch anteilmässig berechnet.

3. Die Zeit, während der sich die arbeitnehmende Person mit der arbeitgebenden Person auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien.

4. Gesetzlich anerkannte Feiertage gemäss dem Ruhetags- und Ladenschlussgesetz dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.

5. Der Ferienbezug ist frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die beidseitigen Bedürfnisse gebührend Rücksicht zu nehmen.

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