§ 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Freizeit
§ 13 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Freizeit
1. Arbeitnehmenden ist jede Woche mindestens ein freier Tag und ein freier Halbtag zu gewähren. Muss eine arbeitnehmende Person an einem gesetzlich anerkannten Feiertag gemäss dem Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (RLG) vom 23. November 1987 arbeiten, der nicht auf einen Sonntag fällt, ist ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren.
2. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinanderfolgende Stunden, in denen keine Arbeitsbereitschaft geleistet werden darf. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn die Zeit von 6 Uhr bis 14 Uhr oder von 12 Uhr bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt.
3. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.
4. Die freien Tage und Halbtage sind in der Regel im Voraus zu vereinbaren.
5. Die wöchentliche Freizeit kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden.
6. Während der wöchentlichen Freizeit darf die arbeitnehmende Person das Haus verlassen und steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die Betreuung ist anderweitig sicherzustellen.