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854 CH-LU

§ 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 12 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

1. Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt als Nachtarbeit. Sie ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis der arbeitnehmenden Person zulässig. Nachtarbeit ist nach dem Normallohn (Lohn ohne Abzüge für den Naturallohn) und mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu entlöhnen. Bei der Umrechnung des Monatslohnes in den Stundenlohn ist von 4,33 Arbeitswochen auszugehen.

2. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn gemäss Absatz 1 und einem Zuschlag von 50 Prozent. Bei der Umrechnung des Monatslohnes in den Stundenlohn ist von 4,33 Arbeitswochen auszugehen.

3. Minderjährige dürfen während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

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