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854 CH-LU

§ 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Überstunden und Überzeit

Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 11 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Überstunden und Überzeit

1. Die 43. bis 45. Wochenarbeitsstunde gelten als Überstunden. Sind Überstunden notwendig, ist die arbeitnehmende Person dazu soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermag und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Überstunden sind nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen oder ohne Zuschlag zu entlöhnen.

2. Die Arbeitszeit über 45 Stunden pro Woche gilt als Überzeit. Sie ist mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entlöhnen. Bei der Umrechnung des Monatslohnes in den Stundenlohn ist von 4,33 Arbeitswochen auszugehen. Wird die Überzeit im Einverständnis mit der arbeitnehmenden Person innert einem angemessenen Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.

3. Minderjährige Arbeitnehmende dürfen nur in Ausnahmefällen Überstunden und Überzeit leisten. Überstunden sind in jedem Fall durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

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