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854 CH-LU

§ 10 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Arbeits- und Ruhezeit

Allgemeiner Teil - Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 10 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Arbeits- und Ruhezeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei einem Vollpensum in der Regel 42 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden. Sie endet in der Regel spätestens um 20 Uhr. Die Essenszeiten und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.

2. Erwachsenen Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit kann einmal pro Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt während zweier Wochen eingehalten wird.

3. Minderjährigen Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

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