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CH-LU
§ 3 Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern - Genehmigung und Publikation
§ 3 Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern · Genehmigung und Publikation
1. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
2. Nach der Genehmigung durch den Bund ist er mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen im Kantonsblatt des Kantons Luzern zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Ferner wird der Beschluss in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.