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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 - Kosten

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§ 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 · Kosten

1. Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).

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