§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 - 2. Gesundheits- und Sozialdepartement
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 · 2. Gesundheits- und Sozialdepartement
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.
2. Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu
a. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 8 Abs. 1 BG);
b. die Erteilung von Weisungen für die Ergänzung der Anträge (Art. 8 Abs. 3 BG);
c. die Vornahme von Veröffentlichungen (Art. 9 und 14 BG);
d. die Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BG);
e. die Ernennung unabhängiger Sachverständiger (Art. 11 BG);
f. die Entgegennahme der Mitteilungen über die Abänderung oder Aufhebung von allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 BG).