§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 - 1. Regierungsrat
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 · 1. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).
2. Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob
a. der Entscheid über eine Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 16 Abs. 1 BG);
b. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 17 Abs. 1 und 18 BG);
c. die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans und die Bezeichnung von Gegenstand und Umfang der Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 2 BG);
d. die Auflage der Kontrollkosten zu Lasten der Vertragsparteien (Art. 6 Abs. 3 BG);
e. die Aufsicht über allgemeinverbindlicherklärte Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinn von Art. 323ter Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts (Art. 5 Abs. 2 BG);
f. der Erlass der Kostenverfügungen (Art. 15 Abs. 2 BG).