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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 - Zuständige Behörden

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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 · Zuständige Behörden

1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig

1. der Regierungsrat;

2. das Gesundheits- und Sozialdepartement;

3. das Einigungsamt.

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