Zuständige Behörden
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig
1. der Regierungsrat;
2. das Gesundheits- und Sozialdepartement;
3. das Einigungsamt.
1. Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).
2. Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob
a. der Entscheid über eine Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 16 Abs. 1 BG);
b. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 17 Abs. 1 und 18 BG);
c. die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans und die Bezeichnung von Gegenstand und Umfang der Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 2 BG);
d. die Auflage der Kontrollkosten zu Lasten der Vertragsparteien (Art. 6 Abs. 3 BG);
e. die Aufsicht über allgemeinverbindlicherklärte Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinn von Art. 323ter Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts (Art. 5 Abs. 2 BG);
f. der Erlass der Kostenverfügungen (Art. 15 Abs. 2 BG).
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.
2. Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu
a. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 8 Abs. 1 BG);
b. die Erteilung von Weisungen für die Ergänzung der Anträge (Art. 8 Abs. 3 BG);
c. die Vornahme von Veröffentlichungen (Art. 9 und 14 BG);
d. die Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BG);
e. die Ernennung unabhängiger Sachverständiger (Art. 11 BG);
f. die Entgegennahme der Mitteilungen über die Abänderung oder Aufhebung von allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 BG).
1. Das kantonale Einigungsamt ist endgültig für den Entscheid von Streitigkeiten über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung zuständig (Art. 12 Abs. 4 BG).
1. Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).
1. Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Verordnung vom 31. Januar 1944 wird aufgehoben.