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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzugsaufgaben
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzugsaufgaben
1. Der Vollzug umfasst namentlich
a. Führung und jährliche Überprüfung des Arbeitgeberregisters,
b. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der heimarbeitsrechtlichen Vorschriften,
c. Entscheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen und Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes,
d. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Abgabe und Annahme von Heimarbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten,
e. * jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes zuhanden des zuständigen Bundesamtes.