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852 CH-LU

§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit - Vollzugsbehörde

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§ 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit · Vollzugsbehörde

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist zuständig für alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 der kantonalen Vollzugsbehörde zuweist.

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