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852 CH-LU

Vollzugsbehörde

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist zuständig für alle Aufgaben, die das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 der kantonalen Vollzugsbehörde zuweist.

1. Der Vollzug umfasst namentlich

a. Führung und jährliche Überprüfung des Arbeitgeberregisters,

b. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der heimarbeitsrechtlichen Vorschriften,

c. Entscheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen und Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes,

d. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Abgabe und Annahme von Heimarbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten,

e. * jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes zuhanden des zuständigen Bundesamtes.

1. Die Entscheide des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

1. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 27. April 1942 wird aufgehoben.

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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