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CH-LU
§ 9 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
§ 9 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Falls bei einzelnen Berufsgruppen von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern freiwillige Einigungsstellen errichtet werden, treten diese bei Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten an Stelle des kantonalen Einigungsamtes gemäss ihren Bestimmungen in Tätigkeit.
2. Die betreffenden Berufsgruppen haben ihre freiwilligen Einigungsstellen sowie die hiefür geltenden Vorschriften dem Regierungsrate anzuzeigen.
3. Diese Einigungsstellen melden dem kantonalen Einigungsamte beförderlichst die Anhandnahme und Erledigung von Kollektivstreitigkeiten unter Beilage eines Exemplares der betreffenden Abmachung.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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