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CH-LU
§ 8 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
§ 8 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Kollektivstreitigkeiten zwischen Inhabern von nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und Unternehmungen und ihren Angestellten und Arbeitern über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sind vom kantonalen Einigungsamte zu behandeln, sobald es von einer Partei als Vermittlungsinstanz oder Schiedsgericht angerufen wird.
2. Auf landwirtschaftliche Betriebe findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
3. Das Einigungsamt kann auch bei der Aufstellung, Änderung und Auslegung von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen nach den Art. 322 und 324 des Obligationenrechtes zugezogen werden.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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