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851 CH-LU

§ 7 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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§ 7 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Das kantonale Einigungsamt ist zuständig für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen einem oder mehreren Inhabern von im Kanton gelegenen, dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und ihren Angestellten und Arbeitern über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen, mit Ausschluss der Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur.

Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes § 8 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →

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