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§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Schlussbestimmungen
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§ 40 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Dieses Gesetz, durch welches die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 22. Februar 1919 sowie der regierungsrätliche Beschluss vom 3. Januar 1920 (betreffend den Gerichtsstand und das Verfahren für Zivilstreitigkeiten im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914) aufgehoben werden, tritt - vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung - sofort in Kraft und ist dem Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen und in Urschrift in das Staatsarchiv niederzulegen.

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