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CH-LU
§ 39 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Schlussbestimmungen
§ 39 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Dieses Gesetz unterliegt, soweit es Streitigkeiten zwischen den dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und ihren Angestellten und Arbeitern betrifft, der Genehmigung des Bundesrates (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken).
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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