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§ 38 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Strafbestimmungen
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§ 38 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Unerhältliche Geldbussen werden nach Massgabe der Vorschriften von Art. 106 f. StGB in Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit umgewandelt.

2. Die Strafumwandlung erfolgt durch die zuständige richterliche Behörde. Der Vollzug der Bussen, der gemeinnützigen Arbeit und von Freiheitsstrafen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Justizvollzug vom 14. September 2015.

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