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§ 37 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Strafbestimmungen
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§ 37 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Im Wege des ordentlichen Strafrechtsverfahrens wird mit Fr. 10.- bis Fr. 200.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.-, gebüsst

a. wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;

b. wer die amtliche Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt böswillig verhindert oder verzögert.

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