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CH-LU
§ 37 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Strafbestimmungen
§ 37 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Im Wege des ordentlichen Strafrechtsverfahrens wird mit Fr. 10.- bis Fr. 200.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.-, gebüsst
a. wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;
b. wer die amtliche Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt böswillig verhindert oder verzögert.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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