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§ 36 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Strafbestimmungen
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§ 36 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Durch das Einigungsamt kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis Fr. 100.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 200.-, belegt werden, wer

a. der Anzeigepflicht nach § 20 dieses Gesetzes nicht nachkommt;

b. einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet;

c. einer Aufforderung des Einigungsamtes zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage (§ 22) nicht nachkommt;

d. die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln, Verletzung der dem Einigungsamte schuldigen Achtung und des der Gegenpartei schuldigen Anstandes sowie Trölsucht oder Schikane sich zuschulden kommen lässt.

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