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§ 34 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 34 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Die Besoldungen bzw. die Sitzungsgelder der Mitglieder des Einigungsamtes sowie deren Stellvertreter werden durch den Regierungsrat geregelt.

2. Bezüglich der Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Parteien und Anwälte in Zivil- und Strafprozessen sowie im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgerichte vom 18. Februar 1920 sinngemässe Anwendung.

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