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§ 33 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 33 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Im Verfahren vor Einigungsamt gemäss den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes trägt jede Partei ihre Kosten und die ihrer Vertreter, Zeugen und Sachverständigen an sich selbst; alle übrigen Kosten trägt der Staat.

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