§ 32 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
§ 32 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Solange eine Kollektivstreitigkeit beim Einigungsamte hängig ist, dürfen von den Parteien keine Kampfmittel angewendet werden.
2. Eine Streitigkeit ist hängig vom Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bis zum Ablauf der in § 25 vorgesehenen Ablehnungsfrist für das Vermittlungsverfahren, oder bis zum Erlasse eines Schiedsspruches nach § 27 dieses Gesetzes.
3. Während der Gültigkeitsdauer eines durch das Einigungsamt herbeigeführten Vergleiches oder erlassenen Schiedsspruches ist die Anwendung von Kampfmitteln ebenfalls verboten.
4. Das Einigungsamt stellt bei gegebener Veranlassung fest, ob und inwieweit eine Übertretung dieses Verbotes vorliegt. Es verwarnt vorerst die fehlbare Partei. Steht diese von ihrem Verhalten nicht ab, so macht es deren Verfehlung im Kantonsblatt öffentlich bekannt.
5. Überdies kann das Einigungsamt eine nach § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes geleistete Kaution ganz oder teilweise zugunsten der Gegenpartei verfallen erklären.