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§ 31 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 31 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Gegen den Inhalt eines Vermittlungsvorschlages und Schiedsspruches besteht kein Rechtsmittel, ausser in den Fällen, wo durch Bundesvorschriften ein solches ausdrücklich vorgesehen ist.

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