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§ 30 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Verfahren
§ 30 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Das Einigungsamt kann den Vermittlungsvorschlag, die Erklärungen der Parteien betreffend dessen Annahme oder Ablehnung sowie den Schiedsspruch im Kantonsblatt veröffentlichen, wenn beide Parteien es verlangen, oder wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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