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§ 29 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 29 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Der Schiedsspruch des kantonalen Einigungsamtes und der freiwilligen Einigungsstellen ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Er ist für die Parteien wie ein gerichtliches Urteil verbindlich und vollziehbar.

2. Das Einigungsamt kann von den Parteien die Sicherstellung der ihnen gemäss Schiedsspruch auferlegten Verpflichtungen durch Kautionsleistung verlangen.

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