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§ 27 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Verfahren
§ 27 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Wenn im Vermittlungsverfahren keine Einigung zustande kommt und wenn beide Parteien es verlangen, so konstituiert sich das Einigungsamt als Schiedsgericht und erlässt einen Schiedsspruch.
2. Die Parteien haben zum voraus schriftlich zu erklären, dass sie sich dem Schiedsspruch bedingungslos unterziehen.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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