Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
851 CH-LU

§ 27 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Wenn im Vermittlungsverfahren keine Einigung zustande kommt und wenn beide Parteien es verlangen, so konstituiert sich das Einigungsamt als Schiedsgericht und erlässt einen Schiedsspruch.

2. Die Parteien haben zum voraus schriftlich zu erklären, dass sie sich dem Schiedsspruch bedingungslos unterziehen.

← § 26 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes § 28 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →