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§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Kantonales Einigungsamt - Verfahren
§ 25 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
1. Nach Abschluss der Verhandlungen und Erhebungen wird vom Einigungsamte der Vermittlungsvorschlag beraten und festgesetzt. Es legt denselben den Parteien vor und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Erklärung, ob sie dem Vorschlage zustimmen oder nicht.
2. Nichtablehnung des Vorschlages innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.
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Kantonales Einigungsamt - Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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