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§ 24 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

Kantonales Einigungsamt - Verfahren
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§ 24 Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)

1. Das Einigungsamt ist an die Parteibegehren nicht gebunden; es verfügt und entscheidet nach freiem Ermessen.

2. Alle Verfügungen des Einigungsamtes erfolgen durch Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

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